In der Baubranche gelten Einbehalte nicht als Seltenheit. Vergleichbar ist der Einbehalt mit einer Art Kaution, was für Laien oftmals geläufiger ist. Es wird also ein Betrag in vorher bestimmter Höhe als Sicherheit zurückbehalten. Der folgende Artikel soll Fragen rund um den Einbehalt bzw. die Sicherheitsleistung klären, wobei auch die gesetzlichen Grundlagen nicht außer Acht gelassen werden dürfen.
Der Einbehalt wird auch oft als Sicherheitseinbehalt bezeichnet. Er dient als eine Art von Sicherheitsleistung, welche in § 17 Abs. 6 VOB/B geregelt ist. Der Auftraggeber behält einen vereinbarten Betrag seiner Zahlungen an den Auftragnehmer zurück. Im Vergleich zur Hinterlegung von Geld (§ 17 Abs. 5 VOB/B) bzw. der Bürgschaft (§ 17 Abs. 4 VOB/B) kann der Auftraggeber nicht sofort über die volle Sicherheit verfügen. Mit jeder gezahlten Leistung wächst die Höhe des Einbehalts an. Grundsätzlich darf der Auftraggeber die vereinbarten Abschlagszahlungen um höchstens 10 % kürzen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht wurde.
Der Einbehalt dient für eventuelle Gewährleistungsansprüche als Sicherheit für den Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer. Bei Abnahme einer Bauleistung kann der Auftraggeber nicht direkt feststellen, ob die Leistung eines eventuellen Subunternehmers mängelfrei ist. Aus diesem Grund wird vor Baubeginn ein Sicherheitseinbehalt vereinbart. Dies bedeutet, dass der Auftraggeber nur 95 % der Rechnung an den Auftragnehmer zahlt. Die restlichen 5 % werden auf ein Sperrkonto eingezahlt. Kommt es nach der Abnahme zu Mängelansprüchen, hilft der Einbehalt dem Auftraggeber, die Beseitigung der Mängel durchzusetzen.
Der Sicherheitseinbehalt wird in zwei Kategorien unterteilt. Wir haben uns das Leistungsverweigerungsrecht und das Zurückbehaltungsrecht näher angeschaut.
Mit dem Leistungsverweigerungsrecht wird eine Vertragspartei berechtigt, eine geschuldete Leistung zurückzubehalten. Dieses Recht ergibt sich entweder aus einem Vertrag oder aus dem Gesetz. Das Leistungsverweigerungsrecht als Sonderform des Zurückbehaltungsrechts wird in § 320 BGB geregelt und dient in erster Linie dazu, Druck auf den vorleistungspflichtigen Schuldner auszuüben.
Beim Zurückbehaltungsrecht handelt es sich um ein Gegenrecht bzw. eine Einrede, von der der Schuldner Gebrauch machen kann, um einen gegen ihn gerichteten Anspruch (Zahlung einer Rechnung) vorübergehend außer Kraft zu setzen. Der Auftraggeber muss den Auftragnehmer auffordern, die vereinbarte Leistung zu erfüllen. Geregelt wird dies in § 273 Abs. 1 BGB.
Der Sicherheitseinbehalt wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Es sind jedoch einige Voraussetzungen zu erfüllen.
Die bestellten bzw. vereinbarten Leistungen bzw. Produkte müssen frei von Rechts- und Sachmängeln sein. Siehe hierzu § 633 Abs. 1 BGB.
Beruft sich der Auftraggeber auf das Zurückbehaltungsrecht, ist er in diesem Fall verpflichtet, das Vorliegen des Mangels darzulegen und unter Umständen auch zu beweisen.
Üblicherweise ist eine Vergütung erst nach Fertigstellung einer vereinbarten Leistung zu entrichten. Daher darf der Auftragnehmer vom Auftraggeber für die ihm zustehende Vergütung einen Sicherheitseinbehalt laut § 648a Bürgerliches Gesetzbuch in einem zuvor festgelegten Betrag verlangen, um so das Risiko einer Insolvenz durch die Vorleistungspflicht zu verringern.
Sämtliche erwähnten Rechte stehen den Vertragsparteien nur bei gegenseitigen Ansprüchen aus dem gleichen Vertrag zu.
In der Baubranche wird der Einbehalt in der Regel gemäß VOB/B vertraglich bereits vor Baubeginn festgelegt. Zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer kann abweichend von § 641 Bürgerliches Gesetzbuch vereinbart werden, dass die vollständige Zahlung erst mit Ablauf der Gewährleistungsfrist fällig wird. Bis zu diesem Zeitpunkt kann ein bestimmter Teil der Vergütung vom Auftraggeber einbehalten werden. Nachzulesen ist dies in § 17 VOB/B.
Des Weiteren kann in den Zahlungsbedingungen vereinbart werden, dass die einbehaltene Sicherheitsleistung durch eine selbstschuldnerische unbefristete Gewährleistungs-Bürgschaft abgelöst werden kann. Mehr Informationen hierzu sind in der VOB/B nachzulesen.
Der Sicherheitseinbehalt bei Bauleistungen schützt den Auftraggeber und seine Interessen, falls der Auftragnehmer zahlungsunfähig wird. Jedoch hat das Einbehalten von Zahlungen sowohl für den Besteller als auch Unternehmer erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen, für den Fall, dass der Einbehalt unter falschen Behauptungen zustande kam und Gelder unrechtmäßig einbehalten wurden.
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Autor: Matthias Büdenbender
Mein Name ist Matthias Büdenbender. Ich bin Geschäftsführer von Büdenbender Hausbau und schreibe auf dieser Website über die Zukunft des Bauens.
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