Matthias Büdenbender
Ein Werkvertrag regelt den Auftrag zur Herstellung eines konkreten Erfolgs. Beim Werkvertrag steht nicht die Tätigkeit im Vordergrund, sondern das vereinbarte Ergebnis. Typische Beispiele sind der Bau eines Hauses, die Reparatur eines Fahrzeugs oder die Erstellung einer Website. Werkverträge kommen in vielen Branchen zum Einsatz und gelten als vertragstypisch, wenn es auf das fertige Werk ankommt.
In diesem Leitfaden erfahren Sie, was beim Werkvertrag wichtig ist, welche Inhalte geregelt werden sollten und welche Pflichten beide Vertragsparteien erfüllen müssen. Dabei geht es auch um die vereinbarte Vergütung, die Abnahme, mögliche Mängelansprüche und die rechtlichen Rahmenbedingungen.
Ein klar formulierter Werkvertrag schützt beide Seiten. Wer gut informiert ist, kann Risiken vermeiden und sicherstellen, dass der Auftrag erfolgreich abgeschlossen wird. Genau dabei hilft Ihnen dieser Beitrag.
Erfolg statt Tätigkeit im Mittelpunkt: Beim Werkvertrag schuldet der Unternehmer ein konkretes Ergebnis, nicht nur eine Tätigkeit. Das unterscheidet ihn deutlich von Dienstverträgen oder Arbeitsverträgen. Erst mit erfolgreicher Abnahme entsteht Anspruch auf Vergütung.
Klare Regeln sichern beide Seiten ab: Ein sorgfältig formulierter Werkvertrag enthält alle wichtigen Angaben zu Werkgegenstand, Pflichten, Vergütung, Abnahme, Mängeln und Kündigung. Nur durch klare Vereinbarungen lassen sich Konflikte und rechtliche Risiken vermeiden.
Abgrenzung zu anderen Vertragstypen ist entscheidend: Werkverträge müssen rechtlich sauber von Dienst- und Arbeitsverträgen abgegrenzt werden. Das betrifft vor allem den Erfolgsbezug, die Selbstständigkeit des Unternehmers und sozialversicherungsrechtliche Folgen bei fehlerhafter Einordnung.
Im Bauvertrag gelten neben den allgemeinen Regeln des Schuldrechts zahlreiche branchenspezifische Besonderheiten. Besonders im Zusammenspiel zwischen Werkbesteller und Werkvertragsnehmern spielen der Herstellungsanspruch, die Werkleistung und die rechtlichen Folgen des Gefahrübergangs eine zentrale Rolle. Kommt es zu Mängeln, sind Primäranspruch, Nacherfüllung und mögliche Erfüllungssurrogate regelmäßig Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen.
In der Baupraxis werden zur strukturierten Projektabwicklung oft ein detailliertes Pflichtenheft, ein technischer Planungsvertrag sowie präzise definierte Leistungseinheiten verwendet. So lässt sich der Geschäftsinhalt des Werkvertrags eindeutig festlegen – etwa beim Bau einer Scheune oder anderer baulicher Anlagen mit großer Nutzfläche. Hierbei spielt auch die richtige Dokumentation eine Rolle – ob als Muster, als digitale Vorlage oder im klassischen Schriftverkehr.
Wird für ein Bauprojekt Personal über einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag gestellt, müssen der Entleiher, das Kundenunternehmen und die zuständige Personalabteilung die arbeits- und sozialrechtliche Statusfeststellung korrekt durchführen. Nur wenn das Weisungsrecht richtig zugeordnet wird, lässt sich eine unerlaubte Arbeitskräfteüberlassung vermeiden. Insbesondere im Rahmen öffentlicher Aufträge sind auch Verdingungsordnungen zu beachten, die den Rahmen für Verträge und die spätere Werkleistung klar definieren.
Beim Abschluss eines Werkvertrags begegnen sich in der Regel zwei Vertragsteile mit klar definierten Rollen: der Besteller und der Unternehmer. Der Unternehmer verpflichtet sich, ein Werk herzustellen, der Besteller zahlt dafür die vereinbarte Vergütung. Anders als bei Arbeitsverträgen handelt es sich beim Werkvertrag nicht um ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis, sondern um die Erbringung eines konkreten Erfolgs.
Je nach Kontext kann der Besteller eine Privatperson (Verbraucher) oder ein Unternehmen sein. Für beide Seiten gelten bestimmte Rechte und Pflichten nach dem Werkvertragsrecht. Besonders wichtig ist, die Rolle des Unternehmers nicht mit der eines Arbeitnehmers zu verwechseln. Eine klare Abgrenzung hilft, spätere rechtliche Probleme zu vermeiden.
Vertragsteil | Rolle im Werkvertrag | Rechtliche Einordnung |
Unternehmer | Erstellt das Werk gegen Vergütung | Selbstständig tätig |
Besteller | Nimmt das Werk ab und zahlt die Vergütung | Kann Verbraucher oder Firma sein |
Arbeitnehmer | Führt Arbeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses aus | Nicht Teil eines Werkvertrags |
Ein Werkvertrag regelt nicht nur, dass ein Werk erstellt wird, sondern auch wie, zu welchem Zweck und zu welchem Preis. Für Auftraggeber und Werkunternehmer ist es entscheidend, den Vertrag eindeutig zu formulieren. Nur so lassen sich spätere Missverständnisse vermeiden. Die Gestaltung richtet sich dabei nach dem BGB und orientiert sich an der Art des Werks, der Komplexität der Leistung und den vereinbarten Pflichten. Wer sich mit Werkverträgen auseinandersetzt, sollte daher die folgenden Kernpunkte kennen.
Der Mittelpunkt jedes Werkvertrages ist das „Werk“ selbst. Damit ist ein klar definiertes Ergebnis gemeint, das der Werkunternehmer schuldet. Es kann sich dabei um ein physisches Produkt (z. B. Möbelstück, Bauwerk) oder eine geistige Leistung (z. B. Software, Gutachten) handeln.
Damit der Vertrag wirksam und rechtssicher ist, sollte das Werk genau beschrieben werden. Dazu gehören:
Art der Leistung (z. B. Dachsanierung, Logoerstellung)
Qualitätsanforderungen (z. B. verwendete Materialien, DIN-Normen)
Leistungsumfang (was wird geliefert, was nicht)
Ausführungsort und -zeit
Je präziser der Vertragsgegenstand beschrieben ist, desto einfacher lassen sich spätere Streitigkeiten vermeiden. Denn das Werk gilt erst dann als erfüllt, wenn nach der Werkplanung das vereinbarte Ergebnis vorliegt.
Nicht jeder Werkvertrag ist gleich. Je nach Leistung und Branche gibt es unterschiedliche Vertragsarten, die jeweils besondere Regeln mit sich bringen:
Vertragsart | Beschreibung |
Klassischer Werkvertrag | Der Unternehmer stellt ein Werk her und erhält dafür den Werklohn. |
Werklieferungsvertrag | Es wird nicht nur ein Werk erstellt, sondern auch geliefert. |
Montagevertrag | Typisch bei technischen Anlagen oder Möbeln mit Montageleistung. |
Bauvertrag | Spezialform im Bauwesen mit erweiterten Pflichten (z. B. Bauzeitenplan). |
Diese Verträge unterscheiden sich nicht nur in der Ausführung, sondern auch in rechtlichen Details. Während z. B. bei Dienstverträgen ein Bemühen geschuldet ist, muss bei Werkverträgen ein greifbarer Erfolg erzielt werden. Das unterscheidet sie auch von klassischen Arbeitsverträgen, bei denen die persönliche Abhängigkeit eine zentrale Rolle spielt.
Ein wesentliches Merkmal des Werkvertrags ist der sogenannte Erfolgseintritt. Der Unternehmer schuldet nicht einfach eine Tätigkeit, sondern ein fertiges Werk. Der Kunde kann die Abnahme verweigern, wenn der Erfolg nicht wie vereinbart eingetreten ist.
Ein einfaches Beispiel: Wer einen Maler beauftragt, erwartet am Ende eine vollständig gestrichene Wand ohne Flecken oder unsaubere Kanten. Wird nur teilweise gestrichen oder entspricht die Ausführung nicht dem vereinbarten Standard, ist das Werk mangelhaft.
Diese Erfolgsverantwortung ist einer der Hauptunterschiede zu Dienstverträgen, bei denen nur eine Leistung geschuldet wird, etwa bei einer Beratung, bei der kein konkretes Ergebnis garantiert werden kann.
Ein weiteres zentrales Element ist die vereinbarte Vergütung, auch Werklohn genannt. Die Höhe und Form der Zahlung sollten im Vertrag klar geregelt sein. Folgende Modelle sind üblich:
Pauschalpreis: Ein fixer Betrag für das gesamte Werk
Einheitspreis: Abrechnung nach Mengen (z. B. pro Quadratmeter)
Stundenlohn: Bezahlung nach tatsächlichem Arbeitsaufwand
In vielen Werkverträgen wird zusätzlich vereinbart, wie mit Änderungen umgegangen wird. Wenn sich der Leistungsumfang im Laufe der Arbeit erweitert, darf der Werkunternehmer oft eine Anpassung der Vergütung verlangen.
Außerdem sollten auch Zahlungsmodalitäten konkret geregelt werden:
Zeitpunkte der Zahlung (z. B. Anzahlung, Abschläge, Schlusszahlung)
Fristen zur Begleichung der Rechnung
Verzugsfolgen bei verspäteter Zahlung
Gerade im Bauwesen oder bei umfangreichen Projekten sind Zwischenzahlungen und genaue Absprachen zur Abrechnung besonders wichtig. Nur so lassen sich wirtschaftliche Risiken für beide Seiten reduzieren.
Im Zentrum jedes Werkvertrags steht die Vergütung für die vereinbarte Leistung. Im Unterschied zu vielen anderen Verträgen verpflichtet sich der Auftragnehmer im Werkvertrag nicht nur zur Tätigkeit, sondern zur Herstellung eines konkreten Erfolgs. Dafür hat er Anspruch auf eine Vergütung, die bereits bei Vertragsschluss eindeutig geregelt sein sollte. Gerade in handwerklichen, kreativen und technischen Bereichen ist die klare Vereinbarung der Zahlung entscheidend für eine reibungslose Zusammenarbeit.
Der sogenannte Werklohn ist die Gegenleistung für das fertiggestellte Werk. Die Pflicht zur Zahlung entsteht, sobald der Auftragnehmer seine Leistung wie vereinbart erbracht hat und das Werk abgenommen wurde. Die rechtlichen Grundlagen hierzu finden sich in den §§ 631 ff. BGB geregelt, im Unterschied zum Dienstvertrag nach § 611 BGB, bei dem der Erfolg nicht geschuldet ist.
Im Werkvertrag verpflichtet sich der Auftragnehmer also zu mehr als reine Arbeitszeit. Das unterscheidet ihn etwa von einem Dienstleister, der eine Leistung erbringt, ohne für das konkrete Ergebnis haften zu müssen.
Die Höhe des Werklohns richtet sich nach dem, was im Vertrag vereinbart wurde. Sie kann frei ausgehandelt werden. Wichtig ist, die Vergütung vor Beginn der Arbeiten klar zu definieren, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Folgende Varianten sind in der Praxis üblich:
Pauschalvergütung: Fester Betrag für das gesamte Werk
Einheitspreise: Zahlung pro Mengeneinheit (z. B. pro qm, pro Stück)
Abrechnung nach Aufwand: Stundenbasierte Vergütung bei unklarem Leistungsumfang
Unternehmen und private Auftraggeber sollten sich frühzeitig Gedanken machen, welche Vergütungsart für das Projekt sinnvoll ist. Je nach Branche und Komplexität des Werks können unterschiedliche Modelle besser geeignet sein.
Neben der Höhe ist auch die Zahlungsweise Bestandteil des Werkvertrags. Vereinbaren Sie konkrete Zeitpunkte für Abschlagszahlungen, Teilrechnungen und die Schlusszahlung. Gängige Regelungen sind:
Anzahlungen vor Beginn der Arbeiten
Teilzahlungen nach festgelegten Bau- oder Leistungsabschnitten
Schlusszahlung nach erfolgreicher Abnahme
Zahlungsfristen sollten im Vertrag klar benannt sein. Dabei gelten gesetzliche Vorschriften, wenn keine eigene Frist vereinbart wurde. Gerät ein Auftraggeber in Zahlungsverzug, kann der Auftragnehmer Verzugszinsen und Mahnkosten geltend machen.
Klare Zahlungsmodalitäten schaffen Vertrauen. Sie helfen beiden Seiten, wirtschaftlich zu planen und Konflikte zu vermeiden. Ein gut geregelter Werkvertrag ist daher nicht nur juristische Pflicht, sondern auch praktische Absicherung.
Im Werkvertrag übernehmen beide Seiten klar definierte Pflichten. Der Werkunternehmer verpflichtet sich zur Herstellung eines konkreten Erfolgs, also zur Lieferung eines mangelfreien Werks. Das kann ein physisches Produkt oder eine geistige Leistung sein. Die rechtliche Grundlage bildet § 631 BGB, der den Werkvertrag deutlich von anderen Verträgen wie Arbeitsverträgen oder Dienstleistungsverträgen abgrenzt. Im Gegensatz zur Dienstleistung schuldet der Unternehmer nicht nur die Tätigkeit, sondern das vereinbarte Ergebnis.
Der Auftraggeber, häufig ein Kunde oder ein Unternehmen, ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung pünktlich zu zahlen. Diese Zahlungspflicht besteht, sobald das Werk ordnungsgemäß abgenommen wurde. Kommt eine Partei ihren Pflichten nicht nach, greifen gesetzliche Regelungen, etwa zum Rücktritt vom Vertrag, zur Nachbesserung oder zum Schadensersatz.
Zudem besteht auf beiden Seiten eine Mitwirkungspflicht. Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass der Unternehmer seiner Leistung nachkommen kann, zum Beispiel durch rechtzeitige Informationen oder den Zugang zur Sache. Der Unternehmer wiederum hat die Pflicht, das Werk sorgfältig und nach den vertraglichen Vorgaben zu erstellen.
Die Abnahme ist ein zentraler Moment im Werkvertrag. Sie markiert den Übergang vom Herstellungsprozess zur Abwicklung des Vertrages. Mit der Abnahme bestätigt der Auftraggeber, dass das Werk vertragsgemäß erstellt wurde. Erst danach entsteht der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Zudem beginnt mit der Abnahme die Frist für eventuelle Mängelansprüche.
Fehlt eine ausdrückliche Erklärung, kann auch eine konkludente Abnahme erfolgen, etwa wenn das Werk genutzt oder weiterverarbeitet wird. Wichtig: Wird die Abnahme unberechtigt verweigert, gilt das Werk nach angemessener Frist dennoch als abgenommen.
Treten nach der Abnahme Mängel auf, kann der Auftraggeber Nachbesserung, Minderung, Schadensersatz oder Rücktritt verlangen. Die Ansprüche richten sich nach Art und Umfang des Mangels.
Begriff | Bedeutung | Folge für den Vertrag |
Abnahme | Bestätigung, dass das Werk vertragsgemäß erbracht wurde | Beginn der Zahlungs- und Mängelhaftungsfristen |
Mangel | Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder Qualität | Anspruch auf Nachbesserung oder andere Rechte |
Verweigerung Abnahme | Ablehnung durch den Auftraggeber wegen erkennbarer Mängel | Werk gilt nicht als abgenommen, Vergütung noch nicht fällig |
Die sorgfältige Prüfung vor der Abnahme schützt vor späteren Konflikten und stellt sicher, dass das Werk den vertraglichen Anforderungen entspricht.
Auch bei sorgfältig geplanten Projekten kann es notwendig werden, einen Werkvertrag zu kündigen. Anders als bei Arbeitsverträgen oder Dienstverträgen gelten beim Werkvertrag spezielle Regeln, die beide Seiten kennen sollten. Denn die Kündigung beendet nicht nur die Zusammenarbeit, sondern hat auch rechtliche und finanzielle Folgen. Damit Sie Klarheit über Ihre Rechte und Pflichten haben, zeigen wir Ihnen die wichtigsten Möglichkeiten zur Kündigung eines Werkvertrags sowie deren Auswirkungen.
Grundsätzlich gibt es zwei Arten der Kündigung: die ordentliche und die außerordentliche Kündigung.
Die ordentliche Kündigung steht in erster Linie dem Auftraggeber zu. Er kann den Werkvertrag jederzeit kündigen, auch ohne besonderen Grund. Allerdings muss er dem Werkunternehmer die bereits erbrachten Leistungen vergüten und unter Umständen auch entgangenen Gewinn ersetzen. Dieses Recht ergibt sich aus § 648 BGB.
Die außerordentliche Kündigung kann sowohl vom Auftraggeber als auch vom Unternehmer ausgesprochen werden. Sie setzt allerdings einen wichtigen Grund voraus, etwa eine schwerwiegende Pflichtverletzung oder eine unzumutbare Zusammenarbeit. In diesem Fall muss der kündigende Vertragsteil nachweisen, dass die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zumutbar ist.
Eine Kündigung beendet den Werkvertrag nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft. Leistungen, die bereits erbracht wurden, müssen vergütet werden. Je nach Zeitpunkt der Kündigung und Art des Werkes kann der Unternehmer Anspruch auf anteilige Bezahlung oder sogar auf Schadensersatz haben.
Hat der Unternehmer bereits mit der Herstellung des Werkes begonnen, so darf er für die erbrachten Leistungen den entsprechenden Werklohn verlangen. Wurde schon Material beschafft oder Vorarbeit geleistet, kann auch dies berücksichtigt werden. Bei einer unbegründeten außerordentlichen Kündigung können zusätzliche Ansprüche auf Schadensersatz entstehen.
Für den Auftraggeber bedeutet eine Kündigung in der Regel, dass er sich einen anderen Dienstleister suchen muss und möglicherweise zusätzliche Kosten trägt. Der Unternehmer hingegen verliert einen Teil des kalkulierten Gewinns, erhält aber zumindest den Vergütungsanteil für geleistete Arbeit.
Als Auftraggeber haben Sie das Recht, den Werkvertrag jederzeit zu kündigen. Dieses einseitige Kündigungsrecht ist unabhängig vom Stand der Arbeiten oder vom Verhalten des Unternehmers. Allerdings bleiben Sie verpflichtet, die bisher erbrachten Leistungen vollständig zu bezahlen. Zudem kann der Unternehmer unter bestimmten Bedingungen den entgangenen Gewinn einfordern.
Eine Kündigung sollte stets schriftlich erfolgen und idealerweise nachvollziehbar begründet werden. Dies ist zwar bei der ordentlichen Kündigung nicht zwingend erforderlich, hilft jedoch bei der späteren Abwicklung des Vertrages.
Auch der Unternehmer kann den Werkvertrag kündigen, allerdings nur aus wichtigem Grund. Dazu zählt beispielsweise, dass der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder die Ausführung des Werkes dauerhaft behindert.
In solchen Fällen darf der Unternehmer die Kündigung erklären und hat Anspruch auf eine Vergütung der bereits erbrachten Leistungen. Zusätzlich kann er unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen, etwa für vergeblich aufgewendete Arbeitszeit oder Materialkosten.
Die Kündigung sollte in jedem Fall schriftlich erfolgen und mit konkreten Gründen belegt werden. Nur so lässt sich im Streitfall belegen, dass die Kündigung rechtlich wirksam war.
Ein klar formulierter Werkvertrag, der auch die Möglichkeiten zur Kündigung berücksichtigt, schützt beide Seiten. Er schafft Planungssicherheit und reduziert das Risiko langwieriger Auseinandersetzungen.
Der Werkvertrag gehört zu den sogenannten schuldrechtlichen Vertragstypen und ist in den §§ 631 ff. BGB geregelt. Er unterscheidet sich deutlich von anderen Verträgen wie dem Dienstvertrag oder dem Arbeitsvertrag. Diese Unterschiede sind wichtig, weil sie darüber entscheiden, welche Rechte und Pflichten auf beiden Seiten bestehen. Wer zum Beispiel eine Dienstleistung beauftragt, kann keinen konkreten Erfolg verlangen. Beim Werkvertrag hingegen steht die Herstellung eines bestimmten Werkes im Mittelpunkt.
Auch steuerlich und sozialversicherungsrechtlich spielen diese Unterschiede eine große Rolle. Die falsche Einordnung kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, etwa bei der Scheinselbstständigkeit. Daher lohnt sich ein genauer Blick auf die Abgrenzung.
Vertragstyp | Ziel des Vertrags | Pflicht des Leistenden | Vergütung | Rechtsgrundlage |
Werkvertrag | Herstellung eines konkreten Werkes | Erfolg wird geschuldet | Nach Abnahme des Werkes | §§ 631 ff. BGB |
Dienstvertrag | Erbringung einer Tätigkeit | Tätigkeit wird geschuldet | Nach Zeit oder Vereinbarung | § 611 BGB |
Arbeitsvertrag | Eingliederung in fremde Arbeitsorganisation | Persönliche Arbeitsleistung, Weisungsbindung | Regelmäßiges Arbeitsentgelt | § 611a BGB |
Gerade in den Bereichen Beratung, Handwerk oder IT ist die Abgrenzung zwischen Werkverträgen, Dienstverträgen und Arbeitsverträgen nicht immer eindeutig. Klare Formulierungen im Vertrag schaffen hier Rechtssicherheit für beide Seiten.
Der Werkvertrag ist in vielen Branchen verbreitet, bringt jedoch je nach Anwendungsbereich besondere Anforderungen mit sich. Gerade in sensiblen oder komplexen Projekten ist es wichtig, typische Herausforderungen frühzeitig zu erkennen und im Vertrag zu berücksichtigen. Wer als Auftraggeber oder Unternehmer sicher planen will, sollte auf folgende Aspekte achten:
Werkverträge im Bauwesen: Im Baugewerbe ist der Werkvertrag Standard. Hier sind jedoch zusätzliche Regelungen erforderlich, etwa zur Bauzeit, zu Abschlagszahlungen oder zur Koordination mehrerer Gewerke. Auch die Mängelhaftung ist ein zentrales Thema, das in der Praxis häufig zu Streit führt.
Verbraucherschutz: Wenn ein Verbraucher als Auftraggeber auftritt, gelten besondere Schutzvorschriften. Dazu gehören Informationspflichten, Widerrufsrechte bei Fernabsatzverträgen und klare Angaben zu Kosten und Leistungen. Diese Regelungen dienen der Transparenz und sollen unerfahrene Kunden vor Nachteilen schützen.
Werkverträge im Personalbereich: Im Bereich der freien Mitarbeit oder Projektarbeit kann ein Werkvertrag schnell mit einem Arbeitsvertrag verwechselt werden. Besonders bei IT-Dienstleistern oder Beratern ist eine sorgfältige Abgrenzung zur Scheinselbstständigkeit wichtig, um keine sozialrechtlichen Konsequenzen auszulösen.
Nachträgliche Änderungen am Werk: Kommt es im Projektverlauf zu Änderungswünschen, muss die neue Leistung eindeutig beschrieben und die vereinbarte Vergütung angepasst werden. Hier entstehen oft Unsicherheiten, die sich durch klare Änderungsvereinbarungen vermeiden lassen.
Der Werkvertrag ist ein vielseitiges und rechtlich klar geregeltes Instrument, das in vielen Branchen Anwendung findet. Von Bauprojekten über IT-Dienstleistungen bis hin zu handwerklichen Arbeiten steht beim Werkvertrag nicht die bloße Tätigkeit im Vordergrund, sondern ein konkreter Erfolg, den der Unternehmer für den Auftraggeber herstellt. Die klare Trennung zu Dienst- und Arbeitsverträgen ist dabei ebenso wichtig wie eine sorgfältige Vertragsgestaltung.
Ein gut formulierter Werkvertrag regelt den Gegenstand des Werkes, die Pflichten beider Parteien, die vereinbarte Vergütung, Zahlungsmodalitäten, Abnahmebedingungen, Mängelrechte und mögliche Kündigungsgründe. Nur wenn diese Punkte eindeutig vereinbart sind, lassen sich rechtliche Unsicherheiten und spätere Konflikte vermeiden.
Besondere Beachtung verdienen branchenspezifische Herausforderungen, Vorgaben zum Verbraucherschutz sowie die Abgrenzung zu anderen Vertragstypen. Änderungen während der Durchführung sollten immer dokumentiert und vertraglich ergänzt werden. Durch eine präzise vertragliche Regelung lässt sich nicht nur der Zeitaufwand besser kalkulieren, sondern auch sicherstellen, dass alle Voraussetzungen für die Fertigstellung der Sache unter Einhaltung der VOB erfüllt sind – inklusive des klar definierten, herbeizuführenden Erfolgs.
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Autor: Matthias Büdenbender
Mein Name ist Matthias Büdenbender. Ich bin Geschäftsführer von Büdenbender Hausbau und schreibe auf dieser Website über die Zukunft des Bauens.
Ich teile hier mein Know how und berichte über die Qualität beim Hausbau, sowie die Trends der Hausbaubranche und Innovationen. Dabei folgen meine Mitarbeiter und ich einer Maxime: Wir bauen Ihnen kein Gebäude, wir bauen Ihnen ein Zuhause, für Sie und Ihre Familie.
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