Bei jedem Bauvorhaben ist die Werkplanung Teil der Ausführungsplanung. Es handelt sich nach der Genehmigungsplanung um die wichtigste Stufe zur Vorbereitungsphase eines Bauvorhabens. Dabei entspricht die Werkplanung der Leistungsphase 5 im Rahmen der Honorarordnung von Architekten und Ingenieuren (HOAI).
Tipp: Schlechte Baufirmen werben damit, sich an gesetzliche Vorgaben und Normen zu halten. Übersetzt bedeutet das aber: Die Firmen werben damit, sich gerade mal an Mindeststandards zu halten. Gähn. Wirklich gute Hausbauer sollten sich also nicht nur an die Vorgaben halten, sondern versuchen, diese im Sinne der Bauherren zu übertreffen. In dem kurzen Video zeigen wir Ihnen in weniger als einer Minute, welche die 7 wichtigsten Faktoren sind, um wirklich gut und sicher Häuser zu bauen. Sprechen Sie uns an, wenn wir Ihnen die Punkte im Detail erklären sollen: https://www.youtube.com/watch?v=X8RtYLTlvyo.
Ein Bauvorhaben kann ohne Schwierigkeiten abgewickelt werden, wenn eine professionelle Ausführungsplanung sowie eine strukturierte Werkplanung als Teil des Ganzen vorliegen.
Sobald durch den Architekt die Genehmigungsplanung erstellt und eingereicht wurde, kann er zeitgleich mit der Erstellung der Ausführungsplanung beginnen. Diese wird in einem Maßstab 1 : 50 erstellt. Details sollen dabei in einem Maßstab zwischen 1 : 20 bis Maßstab von 1 : 1 dargestellt werden. Grundlage für die Linienstärke und die Linientypen ist die DIN 1356. Zusätzlich werden geschnittene Bauteile durch Schraffuren dargestellt. Auf der späteren Baustelle dient sie als konkrete Bauvorlage und hat somit neben der Ausschreibung und der Vergabe eine wichtige Bedeutung.
Wichtig ist, dass die Werkplanung klar strukturiert ist. Dabei müssen die einzelnen Schritte der späteren Ausführung aufgeführt sein. Dies bedeutet, dass alle Grundrisse aufsteigend abgebildet werden müssen. Zudem muss ein Haus-Quer- oder ein Haus-Längs-Querschnitt angefügt werden. Dabei ist es üblich, dass ein solcher Querschnitt durch das Treppenhaus führt. Grundsätzlich müssen bei der Ausführungsplanung alle Haus-Ansichten abgebildet werden. Ist es möglich, dann muss als zusätzliche Leistung auch eine Dachaufsicht angefügt werden.
Ergänzend zu den großen zentralen Plänen sind für alle Bauabschnitte detaillierte Zeichnungen und Grundrisse nötig. Hierin sind Angaben zum Fundament, zu den Bodenaufbauten, Abdichtungen, Anschlüssen von Balkon, Dach usw. zu erkennen.
Weiterhin müssen die verschiedenen Hausanschlüsse der Haustechnik eingezeichnet sein. Diese Angaben werden in der Regel in einem Maßstab 1 : 20 bis zu einem Maßstab von 1 : 5 dargestellt.
Die vollständigen Ausführungspläne enthalten auch ausführliche Darstellung in Textform. Hier müssen alle notwendigen Angaben zu den unterschiedlichen Aspekten in der Zeichnung erläutert sein. Insbesondere für die Mengenermittlung der Bauteile ist ausführliche textliche Darstellung der Details sehr wichtig.
Die Detailpläne geben zusätzlich zu den zentralen Plänen Informationen zu verschiedenen Bauabschnitten. Hierin sind Angaben zum Fundament, zu den Anschlüssen von Balkon und Dach, den Abdichtungen und zu den Bodenaufbauten bzw. sonstige wichtige Details zu finden. Ebenso wichtig in den Detailplänen sind die Durchstoßpunkte der verschiedenen Hausanschlüsse. Somit können bei der Planung eines Einfamilienhauses durchaus zwischen 15 und 25 Detailpläne zusammenkommen.
Sind in der Detailplanung Mängel vorhanden, kann auch der beste Entwurf nicht ohne Komplikationen umgesetzt werden. Aus diesem Grund muss eine Werkplanung immer mit größter Sorgfalt, Professionalität und Erfahrung erfolgen. Dies bedeutet, dass in einer lückenlosen Ausführungsplanung wichtige Prüfpunkte und Angaben sowie alle Details enthalten sein müssen.
In Zusammenarbeit mit einem Architekt wird vor Beginn der Werkplanung eine Planliste erstellt. Diese verdeutlicht, welche Pläne angefertigt werden müssen. Dabei muss klar sein, welche Angaben vom Haus im Einzelnen als Beschreibungen dargestellt werden müssen.
Der Architekt sollte sich dabei immer mit den kritischen Punkten der Beschreibungen befassen. Bauherren müssen diese kritischen Punkte immer sehr genau unter die Lupe nehmen. So können Ärger und zusätzliche Kosten minimiert oder sogar vermieden werden.
In der Ausführungsplanung muss mit Symbolen und Kenntlichmachung auf Konstruktionsweisen und Installationen sowie auf die verschiedenen Materialien hingewiesen werden. So kann zum Beispiel ein Symbol in der Ausführungsplanung eindeutig klären, ob beim Dachausbau der Kniestock betoniert oder gemauert werden soll.
Dies gilt auch bei Fragen, die zum Bodenaufbau, der Installation der Elektroausstattung, der Art der Fundamentierung oder zur Lage und zum Verlauf von Rohrleitungen, aufkommen. Dazu müssen selbstverständlich die richtigen Symbole verwendet werden. Durch die Kenntlichmachung und durch die Symbole in der Planung kommt es zur Verbindlichkeit.
Genau wie ein Architekt fertigen die Ingenieure in den Fachrichtungen Statik, Sanitär-, Elektro-, Heizungs- und Lüftungstechnik Planungen für ihre Fachbereiche an. Bauherren sollten sich nicht nur die Ausführungsplanung vom Architekt zeigen lassen, sondern auch die anderen Planungen vor Baubeginn aushändigen lassen. Bei allen Besprechungen müssen immer die neusten Planungen vorliegen.
In den meisten Fällen wird für die Ausführungsplanung ein Architekt beauftragt. Anders sieht dies jedoch beim Schlüsselfertigbau aus. Hier ist in der Regel der Totalunternehmer für die Ausführungsplanung zuständig. Auch Fachingenieure können hierbei eine wichtige Rolle spielen. Dem Bauherren oder dem Auftraggeber obliegt in jedem Fall die Prüfung darüber.
Üblicherweise wird die Ausführungsplanung von einem Architekt oder vom Ingenieur übernommen, da sie bei der Planungsleistung der Ausschreibung in die Leistungsphase 5 der HOAI fällt. Neben der Anfertigung von detaillierten Zeichnungen müssen auch textliche Beschreibungen erfolgen. Hierbei müssen nicht nur die Regeln des VOB, sondern auch die Bauvorgaben in den verschiedenen Ländern berücksichtigt werden.
Die Ausführungsplanung kann bei der Vergabe der Ausschreibung vom Auftraggeber auch an einen Generalunternehmer bzw. einen Generalübernehmer übertragen werden. Dies gilt auch dann, wenn im Vorfeld ein Architekt an den bisherigen Leistungsphasen gearbeitet hat. Auch trotz der Vorarbeit hat der Architekt keinen Anspruch auf die Vergütung von nachfolgenden Leistungen.
Wird die Planungsleistung an einen Generalunternehmer bzw. einen Generalübernehmer übertragen, sparen sich Auftraggeber das Honorar für den Architekten oder den Ingenieur. Dieses Vorgehen birgt aber das Risiko, dass der Generalunternehmer die Planung der Ausschreibung weniger objektiv darstellt. Zudem ist es möglich, dass bei der Kalkulation der Angebotspreise Leistungen fehlen, die später eine Nachtragsvereinbarung nach sich ziehen.
Auftraggeber können einzelne Planungsinhalte auch selbst übernehmen. Dies ist dann sinnvoll, wenn der Auftraggeber auf eine Funktion oder eine Gestaltung besonderen Wert legt. Eine solche Vorplanung kann im Anschluss an den Generalübernehmer als Vertrags- und Kalkulationsgrundlage weitergereicht werden.
Laut HOAI ist es vorgesehen, dass der Architekt für die Vorausplanung einzelner Bestandteile eine Vergütung erhält.
Mit Beginn der Bauphase endet für den Architekt nicht die Ausführungsplanung. Architekten zur Fortschreibung dieser verpflichtet, da es während des Baus immer wieder zu Änderungen kommen kann. Dies bedeutet, dass fertige Ausführungspläne immer wieder angepasst werden müssen. Dafür erfolgt keine gesonderte Vergütung, außer wenn nach § 25 HOAI die Planungsziele erhalten bleiben. Werden diese verändert, dann sind diese als wiederholte Grundsatzleitung zu vergüten.
Jedoch gilt die Pflicht zur Fortschreibung nur während der Bauphase. Sobald das Projekt fertiggestellt ist, erlischt diese Pflicht. Dies bedeutet, dass der Architekt keine Ausführungszeichnungen mehr erstellen muss.
Die Planungsleistungen von Architekten oder Ingenieuren sind nach dem Satz aus der Honorarverordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zu vergüten. Dies gilt nicht nur für die Gesamtleistungen, sondern auch für Teilleistungen. Etwa 25 % des Gesamthonorars entfallen auf die Leistungsphase 5. Dabei ist das endgültige Honorar von den Honorarzonen und dem zu erstellenden Gebäude abhängig.
Hier kann das Honorar frei vereinbart werden. Voraussetzung ist jedoch, dass es zwischen dem Mindest- und dem Höchstsatz der HOAI liegt. Einzelne Leistungen können auch mit der Honorarberechnungsmethode der HOAI berechnet werden. Dazu müssen für jede Leistung die Kosten ermittelt werden, was sich bei Teilleistungen als sehr aufwändig erweist.
Auftraggeber können Aufgabenbereiche auch an Generalunternehmen abgeben oder Teilleistungen aus der Leistungsphase 5 selbst übernehmen. Dies spart zusätzliches Geld.
Tritt ein Mangel bei der Ausführungsplanung auf und wird dieser erst nach Baubeginn entdeckt, haben Planer keine Zeit den Mangel zu beheben.
Ein Mangel kann sich auch vor Baubeginn durch Lücken im Leistungsverzeichnis oder durch nicht zugelassene Materialien, Widersprüche in der Bekanntmachung oder durch Doppelausschreibungen, zeigen. Ebenfalls ein Mangel sind nicht berücksichtigte Leistungen. Wurde der Auftrag jedoch schon vergeben, haben Planer nur bedingt eine Möglichkeit zu reagieren.
Mängel bei der Ausschreibung ziehen oft teure Maßnahmen nach sich, damit der Schaden behoben werden kann. Zu den sogenannten Sowieso Kosten zählen Nachtragsaufträge, erhöhte Lohnkosten und erhöhte Materialkosten. Bei einer korrekten Planung wären diese Kosten nicht aufgetreten. Somit bezieht sich der eigentliche Schaden auf die Kosten, die durch die verspäteten Aufträge entstehen. Verantwortliche Planer müssen für diese Kosten aufkommen. Allerdings müssen die Mängel durch den Auftraggeber nachgewiesen werden. Ebenfalls aufkommen muss der Planer für Schäden am Bauwerk durch nicht erprobtes oder falsches Material. Auch in diesem Fall muss der Auftraggeber den Schaden nachweisen.
Damit es erst gar nicht zu Mängeln kommt, muss ein umfangreiches Verständnis der VOB/A und VOB/C vorhanden sein. Des Weiteren müssen die beauftragten Planer die relevanten DIN-Normen und die Bestimmungen des jeweiligen Landes kennen. Bei Aufträgen durch den Bund muss ein angepasstes Regelwerk zurate gezogen werden.
Bei einer gewissenhaften Ausführungsplanung sollte es nicht zu Mängeln kommen, wenn alle Beteiligten sich durchgängig an der Leistungsphase 5 und den genannten Vorgaben orientiert haben.
Planer können im Falle eines Mangels zur Rechenschaft gezogen werden. Voraussetzung hierbei ist, dass der Mangel auf eine unzureichende Ausführungsplanung beruht. Dies gilt unter anderem beim Fehlen von wichtigen Daten der Brandschutzverordnungen oder wenn relevante Details in der Planung keine Beachtung fanden. Zusätzliche Kosten durch eine unsachgemäße Planung sind ebenfalls ein Haftungsgrund. Gleiches gilt auch für Verzögerungen der Planung durch den Architekten. Es kann durch die Verzögerung der Planung zu Verzögerungen im gesamten Projekt kommen. Hierbei haftet der Architekt.
Auch wenn Architekten für die Planung verantwortlich sind, kann ihnen die Schuld bei offensichtlichen Fehlern nur zum Teil angerechnet werden. Bauherren haben ebenfalls eine Verantwortung bei der Auftragsplanung. Dies bedeutet, dass die Aufgabe der Fehlervermeidung bei ihnen liegt. Hätten dem Auftraggeber die Mängel auffallen müssen, haftet der Architekt nur in der Höhe seiner Schuld. Dies bedeutet, dass der Auftragsgeber verpflichtet ist, die Auftragsplanung genau zu überprüfen.
Sehr wichtig sind daher neben der genauen Beschreibung der Entwurfs- und Genehmigungsplanung auch detaillierte Zeichnungen rund um das Projekt. In den Planungsunterlagen müssen daher auch vermeintlich banale Aspekte aufgenommen werden.
Eine Planung fällt nicht vom Himmel. Aus diesem Grund muss sie sorgfältig erarbeitet werden. Je besser die Vorgaben sind, um so genauer kann der Auftrag ausgeführt werden.
Die Werkplanung ist ein Prozess, bei dem detaillierte Pläne und Zeichnungen für die Umsetzung eines Bauprojekts erstellt werden. Dabei werden alle technischen Aspekte berücksichtigt, einschließlich der Maße, Materialien, Konstruktionselemente und Installationen.
Eine Werkplanung umfasst normalerweise detaillierte Informationen wie Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Details zu allen relevanten Aspekten des Projekts. Dies kann architektonische, strukturelle, mechanische, elektrische und sanitäre Elemente umfassen.
Die Werkplanung ist ein entscheidender Schritt im Bauprozess, da sie die Grundlage für die Umsetzung des Projekts bildet. Die Pläne und Zeichnungen, die in der Werkplanung erstellt werden, dienen als Leitfaden für Bauunternehmer, Handwerker und andere Fachkräfte, um das Projekt genau nach den vorgesehenen Spezifikationen umzusetzen.
Die Werkplanung wird in der Regel von Architekten, Ingenieuren oder Fachplanern übernommen. Diese Fachleute verfügen über das Wissen und die Erfahrung, um die technischen Anforderungen des Projekts zu verstehen und umzusetzen.
Bei der Werkplanung werden verschiedene Tools und Software eingesetzt, um die Pläne und Zeichnungen zu erstellen. Dies kann computergestützte Design- (CAD) oder Building Information Modeling- (BIM) Software umfassen, mit denen detaillierte 2D- und 3D-Darstellungen erstellt werden können.
Die Dauer der Werkplanung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Größe und Komplexität des Projekts, dem Umfang der erforderlichen Detailgenauigkeit und der Verfügbarkeit aller relevanten Informationen. In der Regel kann die Werkplanung mehrere Wochen bis Monate in Anspruch nehmen.
Nach Abschluss der Werkplanung werden die Pläne und Zeichnungen in der Regel zur Genehmigung bei den zuständigen Behörden eingereicht. Sobald die Genehmigung erteilt wurde, dienen die Werkpläne als Grundlage für die eigentliche Bauphase, bei der die Bauarbeiten gemäß den festgelegten Plänen und Spezifikationen ausgeführt werden.
Artikel teilen
Autor: Matthias Büdenbender
Mein Name ist Matthias Büdenbender. Ich bin Geschäftsführer von Büdenbender Hausbau und schreibe auf dieser Website über die Zukunft des Bauens.
Ich teile hier mein Know how und berichte über die Qualität beim Hausbau, sowie die Trends der Hausbaubranche und Innovationen. Dabei folgen meine Mitarbeiter und ich einer Maxime: Wir bauen Ihnen kein Gebäude, wir bauen Ihnen ein Zuhause, für Sie und Ihre Familie.
Energieeffizient, Förderfähig und Prozessoptimiert, in kompromissloser Qualität und mit Festpreisgarantie!